44

§ 44 JAPO M-V

Zulassungs- und Prüfungsunterlagen

Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts stellt dem Landesjustizprüfungsamt die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zur Prüfung vor.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JAPO M-V

Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung

MV Mecklenburg-Vorpommern
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