44

§ 44 HmbStVollzG

Freistellung von der Arbeit, Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt, Ausgleichsentschädigung

(1)
1

Haben die Gefangenen einen Monat lang zusammenhängend eine Tätigkeit nach § 16 Absatz 1 ausgeübt, so werden sie auf ihren Antrag hin einen Kalendertag von der Arbeit freigestellt. § 19 bleibt unberührt, § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

2

Durch Zeiten, in denen die Gefangenen ohne ihr Verschulden infolge Krankheit, Lockerungen, Freistellung von der Arbeit oder sonstiger nicht von ihnen zu vertretenden Gründen an der Arbeitsleistung gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt.

(2)

Die Gefangenen können beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 1 in Form der Freistellung von der Haft nach Maßgabe des § 35 gewährt wird. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3)
1

Nehmen die Gefangenen die Freistellung nach Absatz 1 oder 2 nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen in Anspruch oder kann die Freistellung nach Absatz 2 nicht gewährt werden, weil die Gefangenen hierfür nicht geeignet sind, so wird die Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt des Gefangenen angerechnet.

2

Die Gesamtzahl der auf den Entlassungszeitpunkt anzurechnenden Tage darf sechs Tage pro Jahr nicht übersteigen; die übrigen Tage verfallen.

3

Eine Anrechnung ist ausgeschlossen, wenn

1.

dies durch das Gericht im Zuge einer Entscheidung über eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung angeordnet wird,

2.

der Zeitraum, der nach einer Entscheidung des Gerichts über eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung bis zur Entlassung verbleibt, für eine Anrechnung zu kurz ist,

3.

die Gefangenen im Gnadenwege aus der Haft entlassen werden,

4.
5.

die Gefangenen eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßen und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist.

(4)
1

Ist eine Anrechnung nach Absatz 3 ausgeschlossen, erhalten die Gefangenen bei ihrer Entlassung eine Ausgleichsentschädigung.

2

Die Höhe der Ausgleichsentschädigung beträgt 15 vom Hundert des nach § 43 gewährten Arbeitsentgelts oder der ihnen nach § 46 gewährten Ausbildungsbeihilfe.

3

Der nicht verzinsliche, nicht abtretbare und nicht vererbliche Anspruch auf Auszahlung der Ausgleichsentschädigung entsteht mit der Entlassung.

(5)

Ist eine Anrechnung nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 5 ausgeschlossen, wird die Ausgleichszahlung den Gefangenen bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe zum Eigengeld (§ 54) gutgeschrieben, sofern die Gefangenen nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen werden; § 57 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs gilt entsprechend.

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