44

§ 44 HmbHG

Versagung der Fortführung des Studiums

1

Haben Studierende an einer Hochschule eine nach der Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden, so können sie das Studium an einer Hamburger Hochschule nicht in dem gleichen Studiengang fortsetzen.

2

Sie können das Studium auch in einem anderen Studiengang nicht fortsetzen, wenn die Prüfungsgegenstände der endgültig nicht bestandenen Prüfung auch in diesem Studiengang durch die Prüfungsordnung verbindlich vorgeschrieben sind.

3

Satz 2 gilt nicht für Wahlpflichtprüfungen.

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HmbHG

Hamburgisches Hochschulgesetz

HH Hamburg
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