44

§ 44 HmbBG

Ärztliche Untersuchung

(1)

Die ärztliche Untersuchung wird von Amtsärztinnen und Amtsärzten, beamteten Ärztinnen oder Ärzten oder sonstigen von der zuständigen Behörde bestimmten Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt.

(2)
1

Die Ärztin oder der Arzt teilt der zuständigen Behörde die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit.

2

Das ärztliche Gutachten ist in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag oder in einem nach dem Stand der Technik abgesicherten digitalen Verfahren zu übersenden.

3

Es ist verschlossen oder elektronisch besonders gesichert zu der Personalakte zu nehmen.

4

Die an die zuständige Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die zu treffende Entscheidung und ihre Überprüfung verarbeitet oder genutzt werden.

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