44

§ 44 HeNatG

Zuständigkeiten für die Erklärung zu bestimmten geschützten Teilen von Natur und Landschaft

(1)

Die Erklärung zum Nationalpark erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesregierung.

(2)

Naturparke werden durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister durch Erklärung festgesetzt.

(3)

Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie Natura 2000-Gebiete, werden durch Rechtsverordnung der oberen Naturschutzbehörde festgesetzt.

(4)

Naturschutzgebiete bis zu einer Größe von fünf Hektar, Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile im Außenbereich werden durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde festgesetzt.

(5)

Die Gemeinde ist zuständig für Satzungen über geschützte Landschaftsbestandteile innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.

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HeNatG

Hessisches Naturschutzgesetz

HE Hessen
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