44

§ 44 BezVG

Rechtsaufsicht, Fachaufsicht

(1)
1

Die zuständige Fachbehörde überwacht die Einhaltung der für die Erledigung der Aufgaben des Bezirksamtes maßgeblichen Rechtsvorschriften und Senatsbeschlüsse (Rechtsaufsicht).

2

Sie unterstützt die Bezirksämter bei der Aufgabenerledigung.

(2)

Soweit in den maßgeblichen Rechtsvorschriften kein Entscheidungsspielraum vorgesehen ist, der auf Grund von örtlichen Belangen ausgefüllt werden kann, unterstehen die Bezirksämter der Fachaufsicht der zuständigen Fachbehörde.

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BezVG

Bezirksverwaltungsgesetz

HH Hamburg
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