Zwischen den Ordnungsbehörden sowie zwischen den Ordnungsbehörden und der Polizei können im Land Berlin personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit das zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich ist; dies gilt auch für die Übermittlung von Daten an Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörden eines anderen Landes oder des Bundes.
Im Übrigen können die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit das
zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben,
zur Abwehr einer Gefahr für oder durch den Empfänger,
zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person
erforderlich ist.
§ 45 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend für die Übermittlung personenbezogener Daten der dort genannten Personen durch die Polizei an eine von der zuständigen Senatsverwaltung bestimmte öffentliche Beratungs- oder Vermittlungsstelle.
Auf Ersuchen übermitteln die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten an Sachverständige oder sonstige Beauftragte im Sinne von § 35a des Berliner Datenschutzgesetzes zur Erfüllung von deren Aufgaben.
Abweichend von § 43 Absatz 1 Satz 1 findet § 42a Absatz 2 bis 4 bei diesen Übermittlungen keine Anwendung.
Die Ordnungsbehörden und die Polizei können ferner im Inland zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, wenn die betroffene Person nach Maßgabe von § 18 Absatz 8 und in Kenntnis des Zwecks der Übermittlung in diese eingewilligt hat.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen können im Land Berlin personenbezogene Daten an die Ordnungsbehörden und die Polizei übermitteln, soweit das zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint und die von der übermittelnden Stelle zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Sie sind zur Übermittlung verpflichtet, wenn diese zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich ist.
Andere Rechtsvorschriften für die Datenübermittlung im Inland bleiben unberührt.