43a

§ 43a NKWG

Neuwahl bei Bildung oder Umbildung einer Samtgemeinde zum Beginn einer Wahlperiode

1

Wird eine Samtgemeinde zum Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode gebildet oder umgebildet, so findet die Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren des neuen Samtgemeinderates am Tag der allgemeinen Neuwahlen statt.

2

Es gelten die wahlrechtlichen Vorschriften für die allgemeinen Neuwahlen, soweit nicht durch Verordnung nach § 53 Abs. 1 Nr. 10 etwas anderes bestimmt ist.

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NKWG

Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz

NI Niedersachsen
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