Wird eine Samtgemeinde zum Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode gebildet oder umgebildet, so findet die Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren des neuen Samtgemeinderates am Tag der allgemeinen Neuwahlen statt.
Es gelten die wahlrechtlichen Vorschriften für die allgemeinen Neuwahlen, soweit nicht durch Verordnung nach § 53 Abs. 1 Nr. 10 etwas anderes bestimmt ist.