43a

§ 43a GmbHG

Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen

1

Den Geschäftsführern, anderen gesetzlichen Vertretern, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten darf Kredit nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gewährt werden.

2

Ein entgegen Satz 1 gewährter Kredit ist ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren.

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GmbHG

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

DE Bund
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