434

§ 434 FamFG

Antrag; Inhalt des Aufgebots

(1)

Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.

(2)
1

Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen.

2

In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:

1.

die Bezeichnung des Antragstellers;

2.

die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt);

3.

die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt.

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FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

DE Bund
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