43

§ 43 StGB

Ersatzfreiheitsstrafe

1

An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe.

2

Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe.

3

Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.

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StGB

Strafgesetzbuch

DE Bund
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