Die Polizei darf personenbezogene Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck übermitteln, zu dem sie die personenbezogenen Daten erlangt oder gespeichert hat; § 23 gilt entsprechend.
Abweichend hiervon kann die Polizei personenbezogene Daten übermitteln, soweit das zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist und die Empfängerin oder der Empfänger die personenbezogenen Daten auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann.
Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens bedarf die Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des § 23 Absatz 4 und 5 der Zustimmung der für die Ermittlung zuständigen Staatsanwaltschaft.
Die über Personen nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur an die Vollzugspolizei übermittelt werden.
Bewertungen dürfen nur an Polizeibehörden übermittelt werden.
Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie der Polizei von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, ist die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Polizei nur zulässig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger die personenbezogenen Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie die Polizei erlangt hat.
Die übermittelnde Polizeibehörde prüft die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten.
Erfolgt die Übermittlung personenbezogener Daten aufgrund eines Ersuchens der Empfängerin oder des Empfängers, hat diese oder dieser der übermittelnden Polizeibehörde die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen.
Bei Ersuchen von Polizeibehörden sowie anderen Behörden und öffentlichen Stellen prüft die übermittelnde Polizeibehörde nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers liegt, es sei denn, im Einzelfall besteht Anlass zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Ersuchens.
Die übermittelnde Polizeibehörde protokolliert jede Übermittlung personenbezogener Daten; § 42 gilt entsprechend.
Die übermittelnde Polizeibehörde hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die unrichtig oder nicht mehr aktuell sind, nicht übermittelt oder sonst zur Verfügung gestellt werden.
Zu diesem Zweck ist, soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, die Qualität der Daten vor ihrer Übermittlung oder Bereitstellung zu überprüfen.
Bei jeder Übermittlung personenbezogener Daten sind zudem, soweit dies möglich und angemessen ist, Informationen beizufügen, die es dem Empfänger gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der Daten sowie deren Aktualität zu beurteilen.
Gelten für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten besondere Rechtsvorschriften, hat die übermittelnde Stelle die Empfängerin oder den Empfänger auf diese Vorschriften und die Pflicht zu ihrer Beachtung hinzuweisen.
Die Hinweispflicht kann dadurch erfüllt werden, dass die Daten entsprechend markiert werden.
Die Empfängerin oder der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihr oder ihm übermittelt worden sind.
Die Empfängerin oder der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden.
Stellt die Empfängerin oder der Empfänger fest, dass die übermittelten personenbezogenen Daten zu berichtigen sind, ist dies der übermittelnden Polizeibehörde mitzuteilen.
Stellt die übermittelnde Polizeibehörde fest, dass personenbezogene Daten übermittelt wurden, die zu berichtigen, einzuschränken oder zu löschen sind, ist dies der Empfängerin oder dem Empfänger mitzuteilen, es sei denn, dass die Mitteilung für die Beurteilung der betroffenen Person oder des Sachverhalts nicht oder nicht mehr wesentlich ist.
Die Empfängerin oder der Empfänger hat die Daten zu berichtigen, zu löschen oder ihre Verarbeitung einzuschränken.
Der übermittelnden Stelle ist auf deren Ersuchen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle Auskunft darüber zu erteilen, wie die übermittelten personenbezogenen Daten verarbeitet worden sind.
Soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, unterbleibt die Übermittlung personenbezogener Daten, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch gegen den Zweck eines Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden.
Anderweitige besondere Rechtsvorschriften über die Übermittlung personenbezogener Daten bleiben unberührt.