43

§ 43 SGB 11

Inhalt der Leistung

(1)

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen.

(2)
1

Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.

2

Der Anspruch beträgt je Kalendermonat

1.

805 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,

2.

1 319 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,

3.

1 855 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,

4.

2 096 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

3

Abweichend von Satz 1 übernimmt die Pflegekasse auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, soweit der nach Satz 2 gewährte Leistungsbetrag die in Satz 1 genannten Aufwendungen übersteigt.

(3)

Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 131 Euro monatlich.

(4)

Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim werden die Leistungen für vollstationäre Pflege erbracht, solange die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 vorliegen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 11

Sozialgesetzbuch – Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.