43

§ 43 POG

Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle

(1)

Die Polizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen, die Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnungen der von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Container zur Mitteilung über das Antreffen (polizeiliche Beobachtung), Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle ausschreiben, wenn

1.

bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest konkretisierte Weise Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 34 Abs. 3) begehen wird, die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist und die Verwirklichung der Straftat zu einer Gefahr für das geschützte Rechtsgut führen würde,

2.

das individuelle Verhalten der Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Straftat begeht.

(2)
1

Im Falle eines Antreffens der Person oder des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges, Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Containers können Erkenntnisse über das Antreffen sowie über etwaige Begleiter und mitgeführte Sachen an die ausschreibende Dienststelle übermittelt werden.

2

Ist die Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur gezielten Kontrolle erfolgt, gilt dies insbesondere auch für die aus Maßnahmen nach den §§ 9a, 10, 18 und 19 gewonnenen Erkenntnisse.

(3)
1

Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden.

2

Die Maßnahme ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen.

3

Eine Verlängerung der Maßnahme um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen.

4

Die Verlängerung der Maßnahme bedarf der richterlichen Entscheidung.

5

Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

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