43

§ 43 NKomVG

Pflichtenbelehrung

1

Ehrenamtlich Tätige sind durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 hinzuweisen.

2

Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NKomVG

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz

NI Niedersachsen
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