Ehrenamtlich Tätige sind durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 hinzuweisen.
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Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
Niedersachsen
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