Mitglied des Medienrats kann nicht sein, wer
den gesetzgebenden oder beschließenden Organen der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates, des Bundes oder eines der Länder angehört oder Bedienstete oder Bediensteter einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder einer Gebietskörperschaft ist,
Mitglied eines Organs, Bedienstete oder Bediensteter, ständige freie Mitarbeiterin oder ständiger freier Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist,
Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalter, Anbieterin oder Anbieter von Telemedien oder Betreiberin oder Betreiber einer anderen technischen Übertragungseinrichtung ist, zu ihnen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, von ihnen auf sonstige Weise wirtschaftlich abhängig oder an ihnen beteiligt ist oder sonstige Interessen hat, welche die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied des Medienrats gefährden.
Die Präsidenten der Landesparlamente stellen jeweils fest, ob einer der nach Satz 1 mit einer Mitgliedschaft unvereinbaren Gründe vorliegt; tritt ein Hinderungsgrund während der Amtszeit ein oder wird er erst während der Amtszeit bekannt, endet die Mitgliedschaft mit der entsprechenden Feststellung durch den Präsidenten des jeweiligen Landesparlaments.