43

§ 43 LWahlG

Bekanntgabe der Wahlvorschläge

Spätestens am 34. Tage, in den Fällen des § 25 Abs. 3 spätestens am 12. Tage vor der Wahl hat der Kreiswahlleiter die zugelassenen Wahlkreisvorschläge und der Landeswahlleiter die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten öffentlich bekannt zu machen.

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LWahlG

Landeswahlgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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