43

§ 43 LMG NRW

Einsichtnahmerecht und Aufzeichnungspflicht

(1)
1

Die Sendungen sind vom Veranstalter in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren.

2

Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet werden, kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt oder die Wiederbeschaffung sichergestellt werden.

(2)
1

Die Pflichten nach Absatz 1 enden drei Monate nach dem Tag der Verbreitung.

2

Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst, wenn dieBeanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.

(3)

Die LfM kann innerhalb der Fristen des Absatz 2 Aufzeichnungen und Filme jederzeit kostenlos einsehen oder ihre kostenlose Übersendung verlangen.

(4)
1

Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt zu sein, kann vom Veranstalter innerhalb der Fristen nach Absatz 2 Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen.

2

Auf Antrag sind ihm gegen Erstattung der Selbstkosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.

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