Die Sendungen sind vom Veranstalter in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren.
Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet werden, kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt oder die Wiederbeschaffung sichergestellt werden.
Die Pflichten nach Absatz 1 enden drei Monate nach dem Tag der Verbreitung.
Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst, wenn dieBeanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
Die LfM kann innerhalb der Fristen des Absatz 2 Aufzeichnungen und Filme jederzeit kostenlos einsehen oder ihre kostenlose Übersendung verlangen.
Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt zu sein, kann vom Veranstalter innerhalb der Fristen nach Absatz 2 Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen.
Auf Antrag sind ihm gegen Erstattung der Selbstkosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.