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§ 43 LKWG M-V

Neufeststellung des Wahlergebnisses

(1)

Ist die Entscheidung nach § 40 Absatz 5 rechtskräftig aufgehoben worden, so hat der Landtag oder die Vertretung unter Beachtung der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich eine neue Entscheidung nach § 40 zu treffen.

(2)

Ist die Feststellung des Wahlergebnisses (§ 33) ganz oder teilweise rechtskräftig aufgehoben worden, so hat der Wahlausschuss das Wahlergebnis unverzüglich neu festzustellen.

(3)

Die Anfechtung der Entscheidung nach Absatz 1 oder der Feststellung nach Absatz 2 ist nur insoweit zulässig, als die Feststellung von der rechtskräftigen Aufhebungsentscheidung abweicht.

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LKWG M-V

Landes- und Kommunalwahlgesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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