Die Dolmetscherin oder der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten, dass sie oder er treu und gewissenhaft übertragen werde.
Auf die Beeidigung sind im Übrigen die Vorschriften des § 189 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden.
Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern ist es untersagt, Tatsachen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Dritten unbefugt mitzuteilen oder sie zum Nachteil anderer zu verwerten.
Übersetzerinnen und Übersetzer sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Schriftstücke sorgsam aufzubewahren.
Über die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern ist
eine Niederschrift zu fertigen und
der jeweiligen Sprachmittlerin oder dem jeweiligen Sprachmittler ihre oder seine Urkunde auszuhändigen.
Die allgemeine Beeidigung berechtigt zum Führen der Bezeichnung „nach den Vorschriften des Landes Berlin allgemein beeidigte Dolmetscherin“ oder „nach den Vorschriften des Landes Berlin allgemein beeidigter Dolmetscher“, ergänzt um die Angabe der Sprache, für die die Dolmetscherin oder der Dolmetscher beeidigt ist.
Die Ermächtigung berechtigt zum Führen der Bezeichnung „nach den Vorschriften des Landes Berlin ermächtigte Übersetzerin“ oder „nach den Vorschriften des Landes Berlin ermächtigter Übersetzer“, ergänzt um die Angabe der Sprache, für die die Übersetzerin oder der Übersetzer ermächtigt ist.
Die Ermächtigung umfasst das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen für diejenige Sprache, für die die Übersetzerin oder der Übersetzer ermächtigt ist, unter Angabe der Bezeichnung nach Absatz 4 Satz 2 zu bescheinigen. § 142 Absatz 3 Satz 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Bescheinigung kann auch in elektronischer Form (§ 126a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, § 3a Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) erteilt werden.
In der Bescheinigung ist kenntlich zu machen, wenn das übersetzte Dokument kein Original ist oder nur ein Teil des Dokuments übersetzt wurde.
Es ist auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokuments, insbesondere unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen hinzuweisen, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt.
Absatz 5 gilt entsprechend, wenn eine Übersetzerin oder ein Übersetzer eine ihr oder ihm zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung einer oder eines anderen als richtig und vollständig bestätigt.
[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (GVBl. S. 719), der Artikel 9 Absatz 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75) ändert, tritt § 43 am 1. Januar 2023 in Kraft.]