43

§ 43 HmbHG

Wechsel des Studiengangs

(1)

Studierende können grundsätzlich den Studiengang frei wechseln.

(2)
1

Ein Studiengangswechsel nach Beginn des dritten Semesters ist nur mit Begründung zulässig und bedarf der Zustimmung der Hochschule.

2

Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung (Immatrikulationsordnung).

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HmbHG

Hamburgisches Hochschulgesetz

HH Hamburg
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