43

§ 43 HeNatG

Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden

(1)
1

Zuständige Behörde für den Vollzug des Naturschutzrechts ist die untere Naturschutzbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

2

Besteht aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums für Entscheidungen, die im Wesentlichen den gleichen Gegenstand betreffen, für den auch eine naturschutzrechtliche Entscheidung auf der unteren Verwaltungsstufe erforderlich wäre, so ist die obere Naturschutzbehörde zuständig.

3

Satz 2 gilt auch in den Fällen, in denen ein enger Sachzusammenhang zu einer früheren oder beabsichtigten Entscheidung einer Behörde der oberen oder obersten Verwaltungsebene besteht.

(2)
1

Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig für

1.

die Aufsicht über die Biosphärenregionen und

2.
2

Die Zuständigkeit des Landrats oder der Landrätin für die Verwaltung des Biosphärenreservats Rhön nach § 1 Abs. 2 des Kommunalisierungsgesetzes vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), bleibt unberührt.

(3)
1

Die oberste Naturschutzbehörde vertritt die das UNESCO-Welterbe betreffenden Naturschutzbelange.

2

Das UNESCO-Welterbe in Hessen steht unter dem besonderen Schutz des Landes.

3

Mit Ausnahme des bereits bestehenden UNESCO-Welterbes „Grube Messel“ nimmt die jeweilige Schutzgebietsverwaltung die dem Land obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit dem UNESCO-Welterbe wahr, soweit Welterbestätten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes Naturgüter sind und diese Aufgaben nicht von der obersten Naturschutzbehörde wahrgenommen werden.

(4)
1

Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig für

1.

die Pflege von Naturschutzgebieten, mit Ausnahme der Gebiete unter fünf Hektar, die von der unteren Naturschutzbehörde ausgewiesen wurden,

2.

die Erteilung von Befreiungen nach § 67 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes von Verboten und Geboten in Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete,

3.

die Entgegennahme von Anzeigen und Entscheidungen nach § 34 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes,

4.

die Herstellung des Benehmens bei einer Verträglichkeitsprüfung nach § 32 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bei Beteiligung durch eine oberste oder obere Bundes- oder Landesbehörde oder soweit auf unterer Behördenebene eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele nicht ausgeschlossen werden kann,

5.

den Vollzug des Artenschutzrechts,

a)

soweit Maßnahmen und Handlungen nach Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder nach internationalen Verträgen erforderlich sind und in die Zuständigkeit des Landes fallen,

b)

soweit dieses europäisch geschützte Arten betrifft, für die durch eine Rechtsverordnung der obersten Naturschutzbehörde wegen ihrer Seltenheit, ihres großen Aktionsraumes oder eines ungünstigen Erhaltungszustands die Zuständigkeit der oberen Naturschutzbehörde übertragen ist,

c)

soweit es die Meldepflicht nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 (ABl. EU Nr. L 317 S. 35), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. EU Nr. L 317 S. 4), betrifft,

6.

die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz, soweit ein Umweltschaden oder die Gefahr eines Umweltschadens nach § 2 Nr. 1 Buchst. a des Umweltschadensgesetzes vorliegt.

2

Sofern durch eine Amtshandlung nach Satz 1 Nr. 5 eine streng geschützte Art oder europäische Vogelart nach der Richtlinie 2009/147/EG betroffen ist, die großräumig aktiv ist, in besonderer Weise die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung beeinflussen kann oder von besonderer gemeinwirtschaftlicher Bedeutung ist, kann die obere Naturschutzbehörde Forstdienststellen mit dem Vollzug der Maßnahmen beauftragen.

3

Soweit in Satz 1 Nr. 5 nicht anders geregelt, ist für Amtshandlungen im Bereich des Artenschutzes die untere Naturschutzbehörde zuständig.

(5)
1

Sind in der gleichen Sache mehrere Naturschutzbehörden örtlich zuständig, so ist die Naturschutzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Angelegenheit oder der überwiegende Flächenanteil liegt.

2

Im Zweifel bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Naturschutzbehörde die zuständige Behörde, soweit sie nicht selbst eintritt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HeNatG

Hessisches Naturschutzgesetz

HE Hessen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.