43

§ 43 JArbSchG

Freistellung für Untersuchungen

1

Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen.

2

Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JArbSchG

Jugendarbeitsschutzgesetz

DE Bund
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