Gehen die Gefangenen einer Arbeit nach § 16 Absatz 1 nach, so erhalten sie ein Arbeitsentgelt.
Dies gilt auch, sofern die Gefangenen arbeitstherapeutisch beschäftigt werden (§ 16 Absatz 3) oder sofern sie an Deutschkursen (§ 20 Absatz 1) oder Alphabetisierungskursen (§ 20 Absatz 2) teilnehmen.
Das Arbeitsentgelt ermöglicht den Gefangenen insbesondere das Ansparen eines Überbrückungsgeldes, die Teilnahme am Einkauf (§ 61) und die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen.
Mit dem Arbeitsentgelt können die Gefangenen zudem in die Lage versetzt werden, Verbindlichkeiten, die aus der Tat oder aus anderen Ansprüchen Dritter herrühren, zumindest teilweise zu bedienen und damit auf einen geregelten Schuldenabbau nach der Haftentlassung vorbereitet werden.
Das Arbeitsentgelt ist unter Zugrundelegung von 15 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. 2009 I S. 3712, 3973, 2011 I S. 363), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 30), in der jeweils geltenden Fassung zu bemessen (Eckvergütung); ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; ein Stundensatz kann ermittelt werden.
Das Arbeitsentgelt ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.
Das Arbeitsentgelt wird nach der Art der Maßnahme und den für deren Erledigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnissen oder Leistungen der Gefangenen gestuft.
Es beträgt mindestens 75 vom Hundert und maximal 125 vom Hundert der Eckvergütung.
Zulagen können für Arbeiten unter erschwerenden Umwelteinflüssen, zu ungünstigen Zeiten oder für über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit gewährt werden.
Soweit die Gefangenen durch Betriebsschließungen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus anderen, vergleichbar schwerwiegenden Gründen in der Anstalt vorgenommen werden, an der Ausübung einer Tätigkeit nach § 16 Absatz 1 oder § 20 gehindert sind, kann die Anstalt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch bei Nichtausübung der Tätigkeit eine Entschädigung in Höhe von höchstens 50 vom Hundert der Eckvergütung gewähren.
Der Anspruch auf Auszahlung dieser Entschädigung ist nicht übertragbar.