43

§ 43 GemO

Anfechtung von Wahlen

(1)
1

Gegen die Gültigkeit von Wahlen, die der Gemeinderat vorgenommen hat, kann jedes Ratsmitglied innerhalb zweier Wochen nach der Wahl Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.

2

Die Beschwerde kann nur auf verfahrensrechtliche Gründe gestützt werden.

(2)
1

Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

2

Das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.

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GemO

Gemeindeordnung

RP Rheinland-Pfalz
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