43

§ 43 BbgSchulG

Schuljahr und Ferien

(1)

Das Schuljahr beginnt am 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des darauf folgenden Jahres.

(2)

Beginn und Ende der Ferien legt das für Schule zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschriften fest.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BbgSchulG

Brandenburgisches Schulgesetz

BB Brandenburg
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