43

§ 43 BRAO

Allgemeine Berufspflicht

1

Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben.

2

Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

DE Bund
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