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§ 43 ASOG Bln

Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung

(1)
1

Übermitteln die Ordnungsbehörden oder die Polizei personenbezogene Daten nach den Vorschriften dieses Gesetzes, gelten die nachfolgenden Regelungen; ferner ist § 42a Absatz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

2

Datenübermittlung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb einer Behörde zwischen Stellen, die unterschiedliche gesetzliche Aufgaben wahrnehmen.

(2)
1

Für die Übermittlung personenbezogener Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gilt § 42 Absatz 4 entsprechend.

2

Werden personenbezogene Daten zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes übermittelt, gilt § 60 des Berliner Datenschutzgesetzes entsprechend.

(3)
1

Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten übermittelt, hat die übermittelnde Stelle die empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass die Kennzeichnung der Daten nach § 51a Absatz 2 Satz 1 aufrechtzuerhalten ist.

2

Die Hinweispflicht nach § 60 Absatz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(4)
1

Die empfangende Stelle darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt worden sind.

2

Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unter Beachtung des § 42a Absatz 2 bis 4 zulässig; im Falle des § 45 gilt dies nur, soweit zusätzlich die übermittelnde Ordnungsbehörde oder die Polizei zustimmt.

3

Bei Übermittlungen nach den §§ 44a, 44b und 45 ist die empfangende Stelle auf die Bestimmungen dieses Absatzes gemäß § 60 Absatz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes hinzuweisen.

(5)
1

Personenbezogene Daten über die in § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis e genannten Personen sowie wertende Angaben dürfen nur an andere Ordnungs- und Polizeibehörden übermittelt werden.

2

Das gilt nicht, wenn Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften eine solche Übermittlung erlauben.

(6)
1

Die übermittelnde Stelle hat die Zulässigkeit der Übermittlung zu prüfen.

2

Erfolgt die Übermittlung auf Grund eines Ersuchens, hat die übermittelnde Stelle nur zu prüfen, ob dieses im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle liegt.

3

Im Übrigen hat sie die Zulässigkeit der Übermittlung nur zu prüfen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch die empfangende Stelle bestehen.

4

Die empfangende Stelle hat der übermittelnden Stelle die erforderlichen Angaben zu machen.

(7)
1

Erfolgt die Übermittlung durch ein automatisiertes Verfahren auf Abruf, trägt die abrufende Stelle die Verantwortung für deren Rechtmäßigkeit.

2

Die übermittelnde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht.

3

Die übermittelnde Stelle gewährleistet, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.

(8)
1

Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den §§ 44 bis 45 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen oder einer dritten Person in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen oder der dritten Person an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen.

2

Eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig.

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