43

§ 43 AO

Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger

1

Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist.

2

Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.

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AO

Abgabenordnung

DE Bund
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