Die Ordnungsbehörden und die Polizei können zu im öffentlichen Interesse liegenden wissenschaftlichen und historischen Forschungszwecken sowie zu archivarischen und statistischen Zwecken personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, an Hochschulen, an andere Einrichtungen, die wissenschaftliche oder historische Forschung betreiben, und an öffentliche Stellen übermitteln,
wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder
wenn
dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher oder historischer Forschungsarbeiten, für archivarische oder statistische Zwecke erforderlich ist,
eine Übermittlung anonymisierter oder pseudonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und das öffentliche Interesse an der Durchführung des Vorhabens das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt und
der jeweilige Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann.
§ 59 des Berliner Datenschutzgesetzes sowie § 42a Absatz 1, 2 und 4 finden insoweit keine Anwendung.
Nicht übermittelt werden dürfen personenbezogene Daten, die durch
gefahrenabwehrende medizinische, molekulargenetische oder körperliche Untersuchungen,
eine Aufzeichnung mit offen körpernah getragenen technischen Mitteln in nicht öffentlich zugänglichen Räumen,
einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder
einen verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme
erlangt wurden.
Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 darf nur an Amtsträgerinnen und Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches), an für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder an Personen erfolgen, die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.
Die Übermittlung erfolgt erst dann, wenn die empfangende Stelle der übermittelnden Stelle ein Datenschutzkonzept vorgelegt hat, in dem sie geeignete Maßnahmen zur Erfüllung der Vorgaben des Absatzes 5 vorsieht und sich zu deren Umsetzung verpflichtet.
Die Daten dürfen nur für den Zweck weiterverarbeitet werden, für den sie nach Absatz 1 übermittelt worden sind.
Die Weiterverarbeitung für andere Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 oder die Weitergabe richten sich nach den Absätzen 1 bis 3 und bedürfen der Zustimmung der Stelle, die die Daten übermittelt hat.
Die empfangende Stelle ist auf die Bestimmungen dieses Absatzes sowie diejenigen des Absatzes 6 hinzuweisen.
Die empfangende Stelle hat durch organisatorische und technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass
die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind und
bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten § 51a Absatz 2 beachtet wird.
Sobald der jeweilige Zweck es erlaubt, sind die personenbezogenen oder pseudonymisierten Daten zu anonymisieren, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen.
Solange die Anonymisierung noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können.
Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der jeweilige Zweck dies erfordert.
Die Merkmale sind zu löschen, sobald der jeweilige Zweck dies erlaubt.
Die empfangende Stelle darf die personenbezogenen Daten nur veröffentlichen, wenn
die betroffene Person eingewilligt hat oder
dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.
Die in den §§ 48, 48a und 50, in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 und in den §§ 41 bis 44 des Berliner Datenschutzgesetzes vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als sie voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungs- oder Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungs- oder Statistikzwecke notwendig ist.
Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 und nach § 43 des Berliner Datenschutzgesetzes besteht darüber hinaus nicht, wenn die Daten zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sind und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
Die Ordnungsbehörden und die Polizei können im Rahmen ihrer Aufgaben bei ihnen vorhandene personenbezogene Daten über die zulässige Speicherdauer hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zu den dort genannten Zwecken weiterverarbeiten. § 59 des Berliner Datenschutzgesetzes sowie § 42a Absatz 1, 2 und 4 finden insoweit keine Anwendung.
Personenbezogenen Daten aus Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 dürfen nicht, personenbezogene Daten aus Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 nur insoweit weiterverarbeitet werden, wie dies für die ordnungsbehördliche oder polizeiliche Forschung in eigenen Angelegenheiten oder für die Evaluation der Effektivität der ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabenerfüllung unerlässlich ist.
Absatz 5 gilt entsprechend.
Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten über die zulässige Speicherdauer hinaus zur Aus- oder Fortbildung in anonymisierter Form weiterverarbeiten.
Die Anonymisierung kann unterbleiben, wenn diese
nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist oder
dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht
und jeweils die berechtigten Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten nicht überwiegen.
Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.