42b

§ 42b ASOG Bln

Kennzeichnung

(1)
1

Bei der Speicherung in Informationssystemen sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:

1.

Angabe des Mittels der Erhebung einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,

2.

Angabe der Kategorie betroffener Personen bei denjenigen Personen, zu denen der Identifizierung dienende Daten, wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift, angelegt wurden,

3.

Angabe der Rechtsgüter oder sonstigen Rechte, deren Schutz die Erhebungsvorschrift bezweckt, oder der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, deren Verfolgung oder Verhütung die Erhebungsvorschrift bezweckt,

4.

Angabe der Stelle, die die Daten erhoben hat.

2

Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 kann durch die Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden.

3

Personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, sind, soweit möglich, nach Satz 1 zu kennzeichnen; darüber hinaus sind die erste diese Daten verarbeitende Stelle und, soweit möglich, diejenige Stelle, von der die Daten erlangt wurden, anzugeben. § 51a Absatz 2 bleibt unberührt.

(2)

Personenbezogene Daten, die nicht nach Absatz 1 gekennzeichnet sind, dürfen nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden.

(3)

Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle hat diese die Kennzeichnung aufrechtzuerhalten.

(4)
1

Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Kennzeichnung

1.

tatsächlich nicht möglich ist,

2.

technisch nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordern würde.

2

Auf Datenverarbeitungen nach § 42d findet dies keine Anwendung.

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