Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben haben, jeweils selbst weiterverarbeiten
zur Erfüllung derselben Aufgabe, der die Ermächtigungsgrundlage dient, die der Erhebung zugrunde lag,
zum Schutz derjenigen Rechtsgüter oder Rechte, den die der Erhebung zugrunde liegende Ermächtigungsgrundlage bezweckt, und
zur vorbeugenden Bekämpfung solcher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, deren Verhütung die der Erhebung zugrunde liegende Ermächtigungsgrundlage bezweckt.
Das Gleiche gilt für personenbezogene Daten, die die Ordnungsbehörden und die Polizei nicht selbst erhoben haben, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der rechtmäßigen Speicherung zu berücksichtigen ist.
Die Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen diese erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn bezogen auf die Ermächtigungsgrundlage, die der Erhebung der weiterzuverarbeitenden Daten im Einzelfall zugrunde lag,
mindestens
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von vergleichbarem Gewicht verhütet oder verfolgt oder
Rechtsgüter oder sonstige Rechte von vergleichbarer Bedeutung geschützt
werden sollen und
sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze zur
Verhütung oder Verfolgung solcher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben oder
Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte erkennen lassen,
soweit nicht Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften die zweckändernde Weiterverarbeitung besonders regeln oder eine Datenerhebung zu dem anderen Zweck mit vergleichbaren Mitteln zulassen.
Abweichend von Satz 1 können die vorhandenen zur Identifizierung dienenden Daten einer Person, wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift, auch weiterverarbeitet werden, um entsprechende Identifizierungen vorzunehmen.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist.
Eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen dient.
Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist insoweit nur zulässig, als er für die Ausübung dieser Befugnisse unverzichtbar ist. § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 sowie § 34 des Berliner Datenschutzgesetzes finden keine Anwendung.
Die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 1 oder Absatz 2, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder durch einen verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, ist zudem nur zulässig, wenn im Einzelfall die jeweilige Gefahrenschwelle im Sinne von § 25b Absatz 1 Satz 1 beziehungsweise § 26b Absatz 1 in Verbindung mit § 26a Absatz 1 erreicht ist.
Erfolgt die Weiterverarbeitung nach Satz 1 zweckändernd, muss die Zweckänderung im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden.
Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen, die aus einer Maßnahme nach § 25b Absatz 1 erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.
Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten ist durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Absätze 1 bis 3 eingehalten werden.