422

§ 422 BGB

Wirkung der Erfüllung

(1)
1

Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.

2

Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.

(2)

Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.

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