Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen.
Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen.
Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.
§ 8 Abs. 1, § 39, § 42, § 66 Abs. 2 und § 71c Abs. 1 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 6.7.2004 (GV. NRW. S. 370); in Kraft getreten am 10. Juli 2004.