42

§ 42 VwVfG

Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt

1

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen.

2

Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen.

3

Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.