42

§ 42 OBG

Rechtsweg für Entschädigungs-, Ersatz- und Erstattungsansprüche

(1)

Über die Entschädigungsansprüche nach den §§ 38 bis 41 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.

(2)

Über die Erstattungsansprüche nach § 41 Abs. 1 Satz 3 sowie über die Ersatzansprüche nach § 41 Abs. 2 entscheiden im Streitfall die Verwaltungsgerichte.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

OBG

Ordnungsbehördengesetz

BB Brandenburg
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