Rechtsweg für Entschädigungs-, Ersatz- und Erstattungsansprüche
(1)
Über die Entschädigungsansprüche nach den §§ 38 bis 41 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.
(2)
Über die Erstattungsansprüche nach § 41 Abs. 1 Satz 3 sowie über die Ersatzansprüche nach § 41 Abs. 2 entscheiden im Streitfall die Verwaltungsgerichte.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
OBG
Ordnungsbehördengesetz
Brandenburg
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