42

§ 42 LFoG

Verfahren, Umwandlungsfrist(Zu § 9 Bundeswaldgesetz)

(1)
1

Über einen Antrag auf Erteilung der Umwandlungsgenehmigung entscheidet die Forstbehörde im Benehmen mit der Bezirksplanungsbehörde, dem Kreis oder der kreisfreien Stadt und der Flurbereinigungsbehörde.

2

Wird der Antrag auf die Erfordernisse eines landwirtschaftlichen oder eines erwerbsgärtnerischen Betriebes gestützt, so ist vor der Entscheidung auch die Landwirtschaftskammer zu hören.

3

Das Benehmen mit der Bezirksplanungsbehörde ist nur herzustellen, wenn die Auswirkungen der Waldumwandlung von regionaler Bedeutung sind.

(2)
1

Wird die Umwandlung genehmigt, so ist für ihre Durchführung eine angemessene Frist zu setzen.

2

Die Genehmigung erlischt, wenn die Fläche nach Ablauf der Frist nicht in die andere Nutzungsart umgewandelt ist.

(3)
1

Die Umwandlungsgenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.

2

Sie läßt aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen unberührt.

3

Die Forstbehörde hat den Antragsteller hierauf bei der Erteilung der Umwandlungsgenehmigung hinzuweisen.

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LFoG

Landesforstgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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