Der Familienzuschlag wird nach der Anlage 13 zu diesem Gesetz gewährt.
Seine Höhe richtet sich
1.nach der Besoldungsgruppe,
nach der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters entspricht und
nach der Mietenstufe, der die Gemeinde, in der die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder Richter mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, zugeordnet ist gemäß § 38 Nummer 2 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S.1856) in Verbindung mit der Anlage zur Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung.
Ist die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter nicht mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldet, ist für die Bemessung des Familienzuschlags die Mietenstufe maßgeblich, der die Gemeinde am dienstlichen Wohnsitz (§ 18) der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters zugeordnet ist.
Verfügt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder Richter über keinen dienstlichen Wohnsitz im Inland, tritt an die Stelle des dienstlichen Wohnsitzes der Dienstsitz der obersten Dienstbehörde der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters.
Für die Bestimmung der Mietenstufe nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind die jeweiligen Verhältnisse am Ersten eines Monats maßgeblich.
Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ist verpflichtet, bei der Feststellung des für die Bestimmung der Mietenstufe jeweils maßgeblichen Wohnsitzes mitzuwirken.
Die nach § 85 zuständigen Behörden werden ermächtigt zum Zwecke der Festsetzung des Familienzuschlags folgende Daten bei den Meldebehörden abzufragen:
Familienname,
frühere Namen,
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
Geburtsdatum und -ort,
derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift, gekennzeichnet nach Haupt- oder Nebenwohnung,
6.
Tag des Ein- und Auszugs,
7.
Amtlicher Gemeindeschlüssel.
Die Abfrage darf auch in Form eines Datenabgleichs aus Anlass der erstmaligen Festsetzung des Familienzuschlags sowie zum Zwecke der Überprüfung der Voraussetzungen des Familienzuschlags erfolgen.
Bei dem Datenabruf sind Anlass und Zweck der Abfrage, das Aktenzeichen, der Datenempfänger sowie die abgefragten Daten anzugeben.
Das für Finanzen zuständige Ministerium kann das Nähere durch Rechtsverordnung regeln.
Für Anwärterinnen und Anwärter (§ 74 Absatz 1) ist für die Bemessung der Höhe des Familienzuschlags nach Absatz 1 die Besoldungsgruppe des Einstiegsamtes maßgebend, in das sie nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintreten.