42

§ 42 KrO

Widerspruch gegen Ausschussbeschlüsse

(1)

Verletzt der Beschluss eines Ausschusses das Recht, so hat die Landrätin oder der Landrat dem Beschluss zu widersprechen.

(2)
1

Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden.

2

Er ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ausschusses zu richten und enthält die Aufforderung, den Beschluss aufzuheben.

3

Der Ausschuss muss über die Angelegenheit in einer neuen Sitzung nochmals beraten; bis dahin hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung.

4

Gibt der Ausschuss dem Widerspruch nicht statt, beschließt der Kreistag über den Widerspruch.

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KrO

Kreisordnung

SH Schleswig-Holstein
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