In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten kann die Stadtvertretung für Ortsteile Ortsteilvertretungen wählen.
Entsprechendes gilt in anderen Gemeinden für Gebiete, die früher selbstständige Gemeinden waren.
Die Hauptsatzung regelt die Bildung und Bezeichnung der Ortsteile einschließlich ihrer räumlichen Abgrenzung auf Basis des Liegenschaftskatasters anhand einer textlichen Beschreibung oder einer grafischen Darstellung, die Bildung der Ortsteilvertretungen sowie die Bezeichnung und Anzahl der Mitglieder.
Die Ortsteilvertretung ist über alle für den Ortsteil wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten.
Die oder der Vorsitzende der Ortsteilvertretung hat in der Gemeindevertretung und in den Ausschüssen das Rede- und Antragsrecht, soweit Angelegenheiten des Ortsteils betroffen sind.
Soweit die Hauptsatzung dies vorsieht, können die Vorsitzenden der Ortsteilvertretungen Einwohnerversammlungen für ihre Ortsteile einberufen, zu denen die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister einzuladen ist.
Mitglied der Ortsteilvertretung können Einwohnerinnen und Einwohner des Ortsteils, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie Mitglieder der Gemeindevertretung sein.
Die Besetzung erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren.
In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass sich die Zuteilung der Sitze abweichend von § 32a Absatz 2 Satz 1 nach dem Ergebnis der Kommunalwahlen im Ortsteil richtet.
In der Hauptsatzung kann auch bestimmt werden, dass die Mitglieder der Ortsteilvertretung abweichend von Satz 2 unmittelbar von den Bürgerinnen und Bürgern des Ortsteils gewählt werden.
Für eine solche Wahl gelten die Vorschriften des Landes- und Kommunalwahlgesetzes über die Wahl der Gemeindevertretung entsprechend, soweit dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Vorschriften nichts anderes bestimmen.
Die Gemeindevertretung kann Abweichungen von den Anforderungen an die Aufstellung und den Inhalt von Wahlvorschlägen beschließen.
Wahlgebiet ist das Gebiet des Ortsteils, dessen Ortsteilvertretung gewählt wird.
Die Sitzungen der Ortsteilvertretungen sind öffentlich. § 29 Absatz 5 bis 6 und 8, §§ 29a und 29b sowie § 31 Absatz 3 gelten entsprechend.
Abweichend von § 29a Absatz 1 Satz 3 findet § 29a Absatz 1 Satz 2 auch auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Anwendung.
In öffentlichen Sitzungen der Ortsteilvertretung, an denen jedes Mitglied mittels Bild- und Tonübertragung teilnimmt, ist die Öffentlichkeit durch eine Übertragung in einen Raum in der Gemeinde herzustellen, die den Anforderungen des § 29a Absatz 2 Satz 6 entspricht.
Für Mitglieder der Ortsteilvertretung gelten die Bestimmungen über Mandatsausübung und Verschwiegenheit (§ 23 Absatz 3, 4, 6 und 7), Mitwirkungsverbote (§ 24), Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 25), Vertretungsverbot (§ 26), Entschädigungen, Kündigungsschutz (§ 27) und die Verpflichtung (§ 28 Absatz 2 Satz 3) entsprechend.
In Angelegenheiten, die den Ortsteil in besonderer Weise betreffen und für die dies der Gebietsänderungsvertrag oder die Hauptsatzung ausdrücklich bestimmt, kann die Ortsteilvertretung Widerspruch gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung einlegen, sofern diese das Wohl des Ortsteils beeinträchtigen.
Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen bei der Gemeindevertretung eingelegt und begründet werden.
Er hat aufschiebende Wirkung, solange er nicht durch Beschluss der Gemeindevertretung zurückgewiesen wird.