42

§ 42 JAPrO

Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1)
1

Über den Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Vorbereitungsdienst abgeleistet werden soll.

2

Sie oder er ist auch zuständig für die Durchführung der Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung nach § 112a DRiG.

(2)

Mit dem Zulassungsantrag sind vorzulegen:

1.

eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses oder eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Ersten juristischen Prüfung oder der Ersten juristischen Staatsprüfung;

2.

ein Lebenslauf;

3.

eine beglaubigte Kopie des Reisepasses oder Personalausweises, in Zweifelsfällen ein Staatsangehörigkeitsnachweis;

4.

eine Erklärung darüber, ob gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist;

5.
6.

die vorgegebene Erklärung zur Verfassungstreue.

(3)
1

Der Zulassungsantrag ist abzulehnen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller für den Vorbereitungsdienst ungeeignet oder, insbesondere wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens, für den Erwerb der Befähigung zum Richteramt nicht würdig ist.

2

Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist insbesondere dann als ungeeignet anzusehen, wenn begründete Zweifel an der Verfassungstreue bestehen.

3

Der Zulassungsantrag soll abgelehnt werden, wenn

1.

der Antrag und die nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Fristen vorgelegt wurden,

2.

die Antragstellerin oder der Antragsteller aus einem früher begonnenen Vorbereitungsdienst vorzeitig entlassen wurde oder

3.

die Übernahme aus dem Vorbereitungsdienst eines anderen Bundeslands beantragt wird

und hierfür ein wichtiger Grund nicht vorliegt.

(4)
1

Das Justizministerium kann Einstellungstermine festsetzen.

2

Ein Anspruch auf Ausbildung in einem bestimmten Oberlandesgerichtsbezirk besteht nicht.

(5)

Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst berechtigt zum Führen der Bezeichnung »Rechtsreferendarin« oder »Rechtsreferendar«.

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JAPrO

Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung

BW Baden-Württemberg
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