Die verantwortlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten über die untergebrachte Person auch verarbeiten, soweit dies erforderlich ist zur
Fortsetzung oder Wiederaufnahme einer während des früheren Vollzugs einer Maßregel begonnenen Behandlung der untergebrachten Person,
Anfertigung von Gutachten für ein Verfahren über eine Betreuung der untergebrachten Person,
Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung, zur Verfolgung von Straftaten, zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung gefährdet werden,
Geltendmachung von Ansprüchen der Vollzugseinrichtung oder zur Abwehr von Ansprüchen, welche gegen die Vollzugseinrichtung oder ihre Angestellten gerichtet sind,
Auswertung der Tätigkeit der Vollzugseinrichtung zu organisatorischen oder statistischen Zwecken; hinsichtlich der Auswertung zu statistischen Zwecken gilt § 6 Absatz 2 Nummer 9 sowie § 11 Absätze 2 bis 5 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend,
Überprüfung der Tätigkeit der Angestellten der Vollzugseinrichtung,
Aus-, Fort- und Weiterbildung der Angestellten der Vollzugseinrichtung, soweit im Einzelfall überwiegende Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen.
Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen die verantwortlichen Stellen nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 unbedingt erforderlich ist.
Die verantwortlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten darüber hinaus an Dritte durch Übermittlung offenlegen, soweit dies erforderlich ist
zur Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde, der Strafvollstreckungskammer, der Führungsaufsichtsstelle oder der Bewährungshilfe,
zur Weiterbehandlung der untergebrachten Person durch eine Einrichtung, in die sie im Rahmen des Maßregelvollzugs verlegt worden ist oder verlegt werden soll,
zur Erläuterung einer Anfrage, die an den Dritten zur Durchführung des Maßregelvollzugs bei der jeweiligen untergebrachten Person gerichtet wird,
zur Abwehr erheblicher Nachteile für die untergebrachte Person,
für die Einleitung oder Durchführung eines Verfahrens über eine Betreuung der untergebrachten Person,
für die Festnahme einer entwichenen oder nicht zurückgekehrten untergebrachten Person,
zur Unterrichtung des Dritten im Rahmen einer ihm über die Vollzugseinrichtung obliegenden Aufsicht.
Die Offenlegung durch Übermittlung personenbezogener Daten besonderer Kategorien ist zu den Zwecken nach Satz 1 zulässig, soweit sie unbedingt erforderlich ist.
Bei nach § 126a StPO einstweilig untergebrachten Personen unterbleibt die Übermittlung nach Satz 1, wenn für die verantwortlichen Stellen erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Information und der Rechtsstellung der einstweilig untergebrachten Person die betroffenen Personen ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Offenlegung durch Übermittlung haben.
Die Übermittlung personenbezogener Daten ist auch zulässig, wenn sie der Bearbeitung von Eingaben, parlamentarischen Anfragen oder Aktenvorlageersuchen der Bürgerschaft dient und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.
Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufsgeheimnis und sind sie den verantwortlichen Stellen von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufspflicht offengelegt worden, findet Satz 4 keine Anwendung.
Die Empfängerin oder der Empfänger darf die offengelegten personenbezogenen Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu denen sie ihr oder ihm durch Übermittlung offengelegt wurden.
Sie oder er darf sie an andere nur weiterübermitteln, wenn diese Daten auch unmittelbar von der verantwortlichen Stelle durch Übermittlung offengelegt werden dürften.
Es darf in Listenform festgehalten werden, welche Personen zu welchem Zeitpunkt die jeweilige Vollzugseinrichtung betreten oder verlassen haben.
Nach der Entlassung der untergebrachten Person dürfen die über sie geführten Akten zur Aufbewahrung in ein Archiv der Vollzugseinrichtung gegeben werden.
Für die in § 40 Absatz 3 Nummer 5 genannten Unterlagen gilt die Aktenordnung der für Justiz zuständigen Behörde einschließlich der Hamburgischen Zusatzbestimmungen vom 23. September 2008 (Hamburgisches Justizverwaltungsblatt S. 72), geändert am 26. Juli 2011 (Hamburgisches Justizverwaltungsblatt S. 107), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden in der jeweils geltenden Fassung.