Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 9 Abs. 2 und 3 für die Ernennung zuständig wäre.
In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes erfolgt die Versetzung in den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.
Die Entscheidung, Beamtinnen und Beamte auf Probe nach § 28 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium.
Zur Übertragung der Befugnis nach § 3 Abs. 7 bedarf es des Einvernehmens des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums.
Das nach Satz 1 und 2 erforderliche Einvernehmen des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums entfällt für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände.
Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.