42

§ 42 GenG

Prokura; Handlungsvollmacht

(1)
1

Die Genossenschaft kann Prokura nach Maßgabe der §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuchs erteilen.

2

An die Stelle der Eintragung in das Handelsregister tritt die Eintragung in das Genossenschaftsregister. § 29 gilt entsprechend.

(2)

Die Genossenschaft kann auch Handlungsvollmacht erteilen. § 54 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden.

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GenG

Genossenschaftsgesetz

DE Bund
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