42

§ 42 GKWG

Neufeststellung des Wahlergebnisses

(1)

Ist die Feststellung des Wahlergebnisses durch die Vertretung nach § 39 Nr. 3 aufgehoben, so hat der Wahlausschuß das Wahlergebnis neu festzustellen.

(2)

Ist die Feststellung des Wahlergebnisses im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 40 rechtskräftig aufgehoben, so hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter das Wahlergebnis nach Maßgabe der gerichtlichen Entscheidung neu festzustellen.

(3)
1

Für die Nachprüfung gelten die §§ 38 bis 40.

2

Im Fall des Absatzes 2 ist die Anfechtung des festgestellten Wahlergebnisses nur insoweit zulässig, als die Feststellung von der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung abweicht.

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GKWG

Gemeinde- und Kreiswahlgesetz

SH Schleswig-Holstein
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