42

§ 42 DRiG

Nebentätigkeiten in der Rechtspflege

Ein Richter ist zu einer Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) nur in der Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

DRiG

Deutsches Richtergesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.