42

§ 42 BSIG

Auskunftsverlangen

1

Zugang zu den Informationen und Akten in Angelegenheiten nach Teil 2 §§ 4 bis 10 und Teil 3 dieses Gesetzes wird nicht gewährt.

2

Die Akteneinsichtsrechte von Verfahrensbeteiligten bleiben unberührt.

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BSIG

BSI-Gesetz

DE Bund
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