42

§ 42 ASOG Bln

Allgemeine Befugnisse für die Datenweiterverarbeitung

(1)
1

Die Ordnungsbehörden und die Polizei können rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten weiterverarbeiten,

1.

soweit das

a)

zur Erfüllung ihrer Aufgaben,

b)

zu einer befristeten Dokumentation oder

c)

zur Vorgangsverwaltung

erforderlich ist oder

2.

wenn die betroffene Person nach Maßgabe von § 18 Absatz 8 und in Kenntnis des Zwecks der Weiterverarbeitung in diese eingewilligt hat.

2

Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die die Ordnungsbehörden oder die Polizei unaufgefordert durch Dritte erlangt haben.

3

Bei der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Weiterverarbeitung ist § 42a zu beachten, soweit Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen oder keine besonderen Voraussetzungen vorsehen.

(2)

Weiterverarbeitung im Sinne dieses Gesetzes ist die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, der Abgleich oder die Verknüpfung von Daten.

(3)
1

Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen gewonnen hat, nach Maßgabe von § 42a Absatz 2 bis 4 weiterverarbeiten, soweit das zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, erforderlich ist und Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

2

Bei der Weiterverarbeitung dieser Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gilt ergänzend Absatz 4.

(4)
1

Soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, kann die Polizei personenbezogene Daten nach Maßgabe von § 42a Absatz 1 bis 4 weiterverarbeiten von Personen,

1.

bei denen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie eine Straftat begehen oder an ihr teilnehmen werden,

2.

bei denen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen oder an einer solchen teilgenommen haben,

3.
2

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2

1.

ist die Weiterverarbeitung unzulässig, sofern die Person rechtskräftig freigesprochen wurde, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen sie unanfechtbar abgelehnt wurde oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass sie die Straftat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat,

2.

entfällt nach Ablauf von zwei Jahren die Erforderlichkeit der Weiterverarbeitung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, es sei denn, es besteht auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Person weitere Straftaten begehen oder an solchen teilnehmen wird.

(5)

Werden wertende Angaben über eine Person in Dateisystemen gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die den Angaben zugrunde liegenden Informationen vorhanden sind.

(6)

Sind bereits Daten zu einer Person vorhanden, können zu dieser Person auch

1.

personengebundene Hinweise, die zu ihrem Schutz oder zum Schutz der Bediensteten der Ordnungsbehörden und der Polizei erforderlich sind, und

2.

weitere Hinweise, die geeignet sind, dem Schutz Dritter oder der Gewinnung von Ermittlungsansätzen zu dienen,

weiterverarbeitet werden.

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