Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
SGB 12
Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – Sozialhilfe
Bund
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