41a

§ 41a PfandBG

Bezeichnungsschutz Europäische gedeckte Schuldverschreibung

(1)

Es ist verboten, ein Finanzinstrument unter der Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ sowie deren Übersetzung in die anderen Amtssprachen der Europäischen Union nach 27 Richtlinie 2019/2162</gco-l-u>">Artikel 27 Absatz 1 der <gco-l-u>Richtlinie (EU) 2019/2162</gco-l-u> in den Verkehr zu bringen, es sei denn, bei dem Finanzinstrument handelt es sich um

1.

einen von einer Pfandbriefbank nach dem 7. Juli 2022 begebenen Pfandbrief im Sinne des § 1 Absatz 3 oder

2.

einen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum begebenen Schuldtitel, für den sich die Befugnis zum Führen dieser Bezeichnung in der Amtssprache am Sitz des Kreditinstituts anhand der von der nach 18 Richtlinie 2019/2162</gco-l-u>">Artikel 18 Absatz 2 der <gco-l-u>Richtlinie (EU) 2019/2162</gco-l-u> im Sitzstaat des Kreditinstituts benannten Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des 26 Richtlinie 2019/2162</gco-l-u>">Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe c der <gco-l-u>Richtlinie (EU) 2019/2162</gco-l-u> veröffentlichten Information nachweisen lässt.

(2)

Es ist verboten, ein Finanzinstrument unter der Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ sowie deren Übersetzung in die anderen Amtssprachen der Europäischen Union nach 27 Richtlinie 2019/2162</gco-l-u>">Artikel 27 Absatz 2 der <gco-l-u>Richtlinie (EU) 2019/2162</gco-l-u> in den Verkehr zu bringen, es sei denn, bei dem Finanzinstrument handelt es sich um

1.

einen von einer Pfandbriefbank nach dem 7. Juli 2022 begebenen Hypothekenpfandbrief, Öffentlichen Pfandbrief oder Schiffspfandbrief oder

2.

einen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach dem 7. Juli 2022 begebenen Schuldtitel, für den sich die Befugnis zum Führen dieser Bezeichnung in der Amtssprache am Sitz des Kreditinstituts anhand der von der nach 18 Richtlinie 2019/2162</gco-l-u>">Artikel 18 Absatz 2 der <gco-l-u>Richtlinie (EU) 2019/2162</gco-l-u> im Sitzstaat des Kreditinstituts benannten Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des 26 Richtlinie 2019/2162</gco-l-u>">Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe c der <gco-l-u>Richtlinie (EU) 2019/2162</gco-l-u> veröffentlichten Information nachweisen lässt.

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